Satzung
§1 Name, Sitz, Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen "Kultur- & Bildungszentrum Schloss Roßla e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist 06536 Roßla.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss im Kultur- & Bildungszentrum "Schloss Roßla" mitwirkender und unterstützender Menschen ohne Ansehen ihrer Weltanschauungen und sozialen Herkunft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Erwirtschaftete Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein fördert, plant, organisiert und vollbringt Kinder-, Jugend- und soziokulturelle Arbeit, insbesondere:
Betreibung des Kultur- & Bildungszentrums "Schloss Roßla" als soziokulturelle Einrichtung
Betreibung des Kultur- & Bildungszentrums "Schloss Roßla" als Bildungsstätte
offene Kinder- und Jugendarbeit als Träger des Kinder- und Jugendhauses mit Hortbetreuung und Freizeitgestaltung
Förderung und Unterstützung von Nachwuchs- & Amateurkunst und die Durchführung soziokultureller Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren
Förderung, Planung und Organisation von Maßnahmen zur Erhaltung und Nutzung des historischen Gebäudes und angrenzender Hof- und Parkanlagen
Außendarstellung des Vereins als Kultur- & Bildungszentrum
Dem Verein ist es gestattet, Zweckbetriebe, die die Vereinsziele unterstützen, zu unterhalten.
Der Verein ist ehrenamtlich tätig, kann aber zur Realisierung der Vereinsziele Anstellungsverhältnisse eingehen. Der Verein kann per Vorstandsbeschluss Zweckbetriebe in private Unternehmen abgeben oder Zweckbetriebe, die die Vereinsziele unterstützen, in die Vereinsarbeit aufnehmen.
Der Verein kann entsprechend seinem Vereinszweck Mitglied in weiteren Vereinigungen oder Dachverbänden werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Roßla, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede einzelne oder juristische Person sein, die bereit ist, die Vereinsziele zu unterstützen. Es besteht die Möglichkeit, als Vereinsmitglied oder als Fördermitglied beizutreten, wobei Vereinsmitglieder aktive und ehrenamtliche Arbeit im Verein leisten sollen.
Fördermitglied kann man über einen Förderbeitrag werden ohne Stimmberechtigung.
Außergewöhnliche Leistungen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- & soziokulturellen Arbeit können mit einer Ehrenmitgliedschaft gewürdigt werden.
Beiträge:
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.1. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein kann durch einen formlosen schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand angezeigt werden.
3.2. Ende der Mitgliedschaft
Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich, jedoch formlos gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder bei grobem Fehlverhalten zum Schaden des Vereins kann ein Ausschluss von Mitgliedern erfolgen. Dieser Ausschluss erfolgt durch den Vorstand vorläufig und ist in jedem Falle von der Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen und dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen. Außerdem endet die Mitgliedschaft im Verein von selbst, wenn ein Mitglied länger als 2 Jahre keinen Vereinsbeitrag entrichtet hat.
§4 Organe des Vereins
4.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich. Alle Mitglieder sind durch persönliches Anschreiben mindestens 10 Tage vor der Versammlung einzuladen. Wenn durch 1/10 aller Mitglieder unter Vorlage eines schriftlichen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt wird, so muss diese binnen Monatsfrist einberufen werden. Aus triftigen Gründen kann auch der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die wesentlichen Inhalte und Aufgaben des Vereins, die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahl der Kassenprüfer. Satzungsänderungen sind grundsätzlich nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgli eder möglich. Geplante Satzungsänderungen sind mit altem Satzungstext und neuem Vorschlag als Anlage der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuschicken. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Satzungsänderungen sowie Entscheidungen zum Ausschluss von Mitgliedern müssen mit 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten zugestimmt werden. Herkömmliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten und eingetragenen Mitglieder.
4.2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern inklusive Vorsitzende/-r und Stellvertreter/-in. Er wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt; bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist eine Nachwahl erforderlich.
Juristische Personen mit festen Strukturen und mehr als 20 ständigen Mitgliedern, die in den Verein eintreten, erhalten die Möglichkeit, automatisch einen Sitz im Vorstand wahrzunehmen.
Hierzu kann der Vorstand bei Bedarf erweitert werden.
Vorstandsvorsitzende/-r und Stellvertreter/-in werden durch den Vorstand gewählt.
Ebenso wird innerhalb des Vorstandes ein Schatzmeister/-in , ein Schriftführer/-in sowie eine Person für Öffentlichkeitsarbeit/ Sponsoring gewählt. Für diese Wahl bedarf es der einfachen Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich und bearbeitet die laufenden Vereinsaufgaben in Verantwortung der Mitgliederversammlung.
Der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/-in handeln im Auftrag der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes im Sinn des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen; sie sind nicht öffentlich. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§5 Geschäftsordnungen
Die Organe des Vereins geben sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte einen hauptberuflichen Geschäftsführer berufen. Dieser ist Mitglied des Vorstandes. In einer Geschäftsordnung und einem Geschäftsführervertrag werden Vertretungsberechtigung sowie hauptamtliche Aufgaben beschrieben.
§6 Kassenprüfung
Die über Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führende Rechnung ist alljährlich abzuschließen und von mindestens zwei Kassenprüfern/-innen mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Kassenprüfer/-innen werden durch die Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Der Prüfbericht ist schriftlich anzufertigen und auf der Mitgliederversammlung zu erstatten. Die Kassenprüfer/-innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§7 Protokolle
Über alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll liegt, unterschrieben von dem/der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem/der Stellvertreter/-in und von dem /der Schriftführer/-in, dem jeweiligen Gremium zur Annahme vor. Protokolle sind von jedem Vereinsmitglied jederzeit einsehbar.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§8 Inkrafttreten
Die Gründungssatzung wurde am 09.05.2006 in der ersten Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Satzung wird beim Amtsgericht eingetragen.

